Der Aufbau einer beruflichen Existenz ist ihm grundsätzlich auch im Kosovo möglich, auch wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Landes eingestandenermassen nicht ganz einfach ist. Dass er bei einer Reintegration in seinem Heimatland auf unüberwindbare Hindernisse stossen wird, ist aber nicht anzunehmen. Es erscheint für den Beschuldigten daher zwar schwierig und anstrengend, aber nicht unmöglich, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden, zumal er dort auch schon arbeitete (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9).