Der Beschuldigte ist indessen nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist in keiner Beziehung. Ferner spricht der Beschuldigte zwar Deutsch, gibt aber selber an, dass er insbesondere in der Schriftform mit der deutschen Sprache Mühe bekunde. Aus alledem ergibt sich, dass höchstens eine marginale Bindung zur Schweiz besteht. Insgesamt hat der Beschuldigte bis heute keine eigentlichen Wurzeln in der Schweiz geschlagen und verfügt nicht über nennenswerte Bindungen zur Schweiz, zumal er auf die Frage nach «Freunde, Aufenthaltsorte, enge Bezugspersonen» selber angab, über keine Freunde in der Umgebung seines Wohnsitzes zu verfügen (UA ST.2019.8051, act. 10, Frage 75).