Mit der Kultur seines Heimatlandes ist er daher bestens vertraut. Bei dieser Sachlage sind die hohen Anforderungen an einen schweren persönlichen Härtefall nicht erfüllt, führt die Länge der Anwesenheitsdauer an sich doch nicht zur für die Anwendung der Härtefallklausel starken Verwurzelung in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.1). Das Einzige, was für einen Härtefall sprechen könnte, sind die Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz in familiärer und beruflicher Hinsicht. Der Beschuldigte ist indessen nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist in keiner Beziehung.