von Art. 66a Abs. 2 StGB die Rede sein. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hat er im Kosovo zugebracht und dort auch die ersten Jahre im Berufsleben bestritten. Seine Muttersprache ist albanisch, welche er fliessend und unbestrittenermassen besser als deutsch beherrscht. Mit der Kultur seines Heimatlandes ist er daher bestens vertraut.