Die Stiefmutter des Beschuldigten ist gemäss seinen Angaben unterdessen verstorben, wobei er vor Obergericht keine Auskunft darüber geben konnte, was mit der Liegenschaft geschehen wird (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Von seinen insgesamt sechs Geschwistern wohnen drei in der Schweiz ([Ortschaften]) und drei in Deutschland. Die Jahrgänge seiner Geschwister sind dem Beschuldigten nicht genau bekannt, was sich daraus ableiten lässt, dass er gemäss eigenen Angaben zwar ein gutes Verhältnis mit seinen Geschwistern habe, diese aber nur wenig sehe (UA ST.2019.8051, act. 4 f.; UA ST.2021.1827, act. 4, Frage 15; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6).