Anlässlich einer Befragung im Untersuchungsverfahren gab der Beschuldigte wiederholt auf die Frage nach Vermögenswerten im Heimatland an, dass er über ein altes Elternhaus im Kosovo im Wert von ca. 20'000.00 bis 25'000.00 Euro verfüge (UA ST.2021.1827, act. 7 und 8). Vor Vorinstanz verneinte er demgegenüber über dieses Vermögen zu verfügen, da das Haus nach dem Tod seines Vaters auf seine Stiefmutter übertragen worden sei (GA, act. 112). Die Stiefmutter des Beschuldigten ist gemäss seinen Angaben unterdessen verstorben, wobei er vor Obergericht keine Auskunft darüber geben konnte, was mit der Liegenschaft geschehen wird (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6).