Kinder hat er keine (GA, act. 111). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten). Er ist beruflich insofern integriert, als dass er als Angestellter seit seiner Einreise – mit Ausnahme der Zeit des Arbeitslosentaggeldbezugs von 2017 bis 2019 (vgl. E. 2.6 oben) – einer regelmässigen Arbeit nachgeht (UA ST.2019.8051, act. 6, Fragen 31 f.). Er verfügt über keine Betreibungen (UA ST.2019.8051, act. 9, Frage 65; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben Steuerschulden in der Höhe von etwa Fr. 6'000.00 sowie Kreditschulden in der Höhe von Fr. 10'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Mit