EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens betrifft. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist dann berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3 f. m.H.).