6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. Anzumerken bleibt, dass gemäss Bundesgericht, welches diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verweist, bei der Härtefallprüfung eine Abwägung zwischen den individuellen Interessen des Beschuldigten an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und den öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung zu erfolgen hat, wenn die Ausweisung das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens betrifft.