Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei besonders Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB).