4. 4.1. Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und (ohne Begründung) festgehalten, dass die Landesverweisung für den gesamten Schengenraum gilt (vorinstanzliches Urteil, E. 9 und Dispositiv-Ziffer 4). Der Beschuldigte macht dahingegen einen persönlichen Härtefall geltend und fordert einen Verzicht auf eine Landesverweisung (Berufungsbegründung, S. 11 ff.).