In Beachtung ihres Zwecks, dem Beschuldigten sein Verhalten im Sinne eines spürbaren Denkzettels vor Augen zu führen sowie in Anbetracht der ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 110.00 erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, als angemessen.