Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei den vorinstanzlich ausgesprochenen 100 Tagessätzen. 3.3. Keine der Parteien äussert sich zur vorinstanzlichen festgelegten Höhe der Geldstrafe von Fr. 110.00 je Tagessatz sowie zur Gewährung des bedingten Vollzugs und der angesetzten Probezeit, weshalb in den genannten Punkten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (E. 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 16 -