Berufungsbegründung, S. 11; Plädoyer des Beschuldigten, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12), kann ihm zudem eine tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB zugestanden werden, was im Einklang mit der Vorinstanz eine weitere Reduktion von 10 Tagessätzen rechtfertigt. Nachdem keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich ist und unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse, erscheint dem Obergericht eine auszusprechende Strafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.