3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er hat die Taten zwar von Anfang an gestanden, im Grunde jedoch nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand lag und ihm nachgewiesen werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Gleichwohl erscheint wegen seines kooperativen Verhaltens bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion im Umfang von 20 Tagessätzen als angemessen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Nachdem der Beschuldigte den Schaden zwischenzeitlich auch vollständig ersetzt hat (GA act. 113; Berufungsbegründung, S. 11; Plädoyer des Beschuldigten, S. 5;