Ebenso ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt sieben Mal einzeln den Entschluss fasste, falsche Angaben zu machen, was sich mittelschwer verschuldenserhöhend auswirkt. Bezüglich dieser weiteren Betrugshandlungen wären bei einer Einzelbetrachtung Geldstrafen von je 30 Tagessätzen auszusprechen gewesen. Dem Obergericht erscheint daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 110 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze als angemessen.