dass er für diese Monate ebenfalls zu Unrecht Arbeitslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 4'042.80 erhalten hat (UA ST.2019.8051, act. 96; UA ST.2021.1827, act. 72). Hinsichtlich der Verschuldensbewertung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wobei auch bei diesen Fällen von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zwar zu beachten, dass die Betrugshandlungen untereinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang standen. Ebenso ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt sieben Mal einzeln den Entschluss fasste, falsche Angaben zu machen, was sich mittelschwer verschuldenserhöhend auswirkt.