Dahingegen verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. So wäre es für ihn ein leichtes gewesen, den Zwischenverdienst wahrheitsgetreu anzugeben, weshalb seine Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden und mit der Vorinstanz ist dafür eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen.