Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 2'076.00 entstanden (UA ST.2019.8051, act. 96). In Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht um einen hohen Schaden. Der Beschuldigte, welcher einzig eine Ja/Nein- Frage wahrheitswidrig beantwortete, ging dabei mit seinem Handeln nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands hinaus. Dahingegen verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit.