Bei der Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen. Dieses betrifft hier den Betrug im Monat September 2017 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 2'076.00 (UA ST.2019.8051, act. 96). Der Beschuldigte hat es im September 2017 unterlassen, auf einem Formular der Arbeitslosenkasse seinen Zwischenverdienst von Fr. 4'164.00 (AHV-pflichtiger Bruttolohn September 2017; UA ST.2019.8051, act. 78) anzugeben. Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 2'076.00 entstanden (UA ST.2019.8051, act. 96).