2.8. Nach Gesagtem und nachdem Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, hat der Beschuldigte den Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB mehrfach erfüllt. 3. 3.1. Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dar (vorinstanzliches Urteil, E. 5.1 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz sodann auf eine Geldstrafe erkannt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.1).