2019, N 7 zu Art. 21 StGB). Der dogmatischen Einteilung des vom - 14 - Beschuldigten geltend gemachten Irrtums kommt hier indessen ohnehin keine Bedeutung zu, da er vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht und somit im Wissen darüber, dass er hinsichtlich der Arbeitslosenkasse jegliches Arbeitserwerbseinkommen hätte angeben müssen, handelte (vgl. E. 2.6 hiervor). Aufgrund seines vorsätzlichen Handelns konnte er von vorherein weder einem Sachverhalts- noch einem Rechtsirrtum i.S.v. Art. 13 bzw. Art. 21 StGB unterlegen sein.