21 StGB zitiert (Berufungsbegründung, S. 7 f.; vgl. zur Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirrtum: BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.). Wer etwa nicht weiss, dass die Sache, die er sich aneignet, einem anderen gehört, oder wer sich gegen einen vermeintlichen Angriff zu Wehr setzt, weiss erst recht nicht, dass sein Verhalten rechtlichen Normen zuwiderläuft. In solchen Fällen – wie es auch der Vorliegende ist – findet allein Art. 13 StGB zum Sachverhaltsirrtum Anwendung, wohingegen Art. 21 StGB zum Irrtum über die Rechtswidrigkeit nicht mehr eingreifen kann (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art.