2.7. Soweit sich der Beschuldigte darauf beruft, der festen Überzeugung gewesen zu sein, das Arbeitslosenversicherungsformular korrekt ausgefüllt zu haben, da er der Meinung gewesen sei, man müsse hinsichtlich der Frage des Zwischenverdiensts lediglich eine Haupterwerbstätigkeit angeben, macht er die Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals und somit einen Irrtum geltend. Er beruft sich konkret auf eine irrige Vorstellung über den Sachverhalt und folglich auf einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB, obwohl er hinsichtlich dieses Vorbringens mehrere Bundesgerichtsentscheide zum Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB zitiert (Berufungsbegründung, S. 7 f.;