Im Ergebnis ist damit vorsätzliches Handeln mit Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ebenfalls zu bejahen. Es musste dem Beschuldigten denn auch auffallen, dass er trotz Zwischenverdienst während mehreren Monaten die volle Arbeitslosenentschädigung erhielt. Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben offenbar schon im Tatzeitraum und zuvor nicht auf Rosen gebettet war (Berufungsbegründung S. 9), kann ihm nicht geglaubt werden, wenn er sinngemäss aussagt, er habe sich keine Gedanken darübergemacht, dass ihm auf einmal mehr Geld zur Verfügung gestanden habe (Gerichtsakten [GA], act. 113).