Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Formular AdvP ohnehin nicht konkret nach dem technischen Begriff des «Zwischenverdiensts», sondern in ganz allgemeiner Art und Weise nach einer Arbeitstätigkeit gefragt wurde (vgl. oben). Ebenso haben die Aussagen des Zeugen G., wonach der Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars etwas falsch verstanden habe, keinen Einfluss auf die Beurteilung des Vorsatzes des Beschuldigten, zumal der Zeuge G. die Formulare nicht selber ausfüllte und dem Beschuldigten dabei auch nicht behilflich war (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 und S. 13).