Daran ändert auch die falsche Feststellung seiner (damaligen) Arbeitgeberin (B. GmbH) nichts, wonach es sich bei der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten während des Arbeitslosentaggeldbezugs um keinen Zwischenverdienst gehandelt habe, weil dieser nur als Aushilfe am Samstag oder in den Ferien sowie ohne (schriftlichen) Arbeitsvertrag und im Stundenlohn tätig gewesen sei, nichts (UA ST.2019.8051, act. 72). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Formular AdvP ohnehin nicht konkret nach dem technischen Begriff des «Zwischenverdiensts», sondern in ganz allgemeiner Art und Weise nach einer Arbeitstätigkeit gefragt wurde (vgl. oben).