wissentlich und willentlich falsch beantwortet hat, um einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen. Daran ändert auch die falsche Feststellung seiner (damaligen) Arbeitgeberin (B. GmbH) nichts, wonach es sich bei der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten während des Arbeitslosentaggeldbezugs um keinen Zwischenverdienst gehandelt habe, weil dieser nur als Aushilfe am Samstag oder in den Ferien sowie ohne (schriftlichen) Arbeitsvertrag und im Stundenlohn tätig gewesen sei, nichts (UA ST.2019.8051, act. 72).