Unter Berücksichtigung all dieser konkreten Umstände ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe die jeweiligen Falschangaben vorsatzlos gemacht, als blosse Schutzbehauptung zu taxieren. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass er gleich mehrfach unbedacht eine falsche Antwort angekreuzt hat, obwohl er bei anderweitigen Fragen auf dem Formular jeweils unterschiedliche Antworten zu Papier gab. Vielmehr ist anzunehmen, dass er die Fragen nach dem Zwischenverdienst jeweils - 13 -