Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte, dass er an arbeitsmarktlichen Massnahmen ("Kurs") teilgenommen hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 und S. 13). Ebenso bejahte er für den Monat Februar 2018 – im Gegensatz zu allen anderen Monaten – einen Zwischenverdienst (UA ST.2019.8051, act. 161). Diese unterschiedlichen Angaben belegen, dass der Beschuldigte sämtliche Fragen auf dem Formular AdvP, einschliesslich die jeweilige Frage nach einem Zwischenverdienst, durchwegs durchgelesen und verstanden hat.