Dafür, dass der Beschuldigte die Frage nach einer allfälligen Arbeitstätigkeit verstanden hat, spricht letztlich aber vor allem auch der Umstand, dass dieser entgegen seinen eigenen Behauptungen (Berufungsbegründung S. 8 f.) die Formulare AdvP nicht immer gleich bzw. stereotypisch ausfüllte. Vielmehr bejahte er für die Monate Oktober 2017 und November 2017, im Gegensatz zu allen anderen Monaten, die Frage 3 des Formulars nach der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (UA ST.2019.8051, act. 129 und 131). Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte, dass er an arbeitsmarktlichen Massnahmen ("Kurs") teilgenommen hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 und S. 13).