Auch gab der Beschuldigte selber an, dass er zwar mit Schreiben der deutschen Sprache ein wenig Probleme habe. Demgegenüber lese er immer zu Hause. Er müsse «das können», da er seit 2003 in der Schweiz sei (UA ST.2021.1827, act. 89, Frage 43). Dafür, dass der Beschuldigte die Frage nach einer allfälligen Arbeitstätigkeit verstanden hat, spricht letztlich aber vor allem auch der Umstand, dass dieser entgegen seinen eigenen Behauptungen (Berufungsbegründung S. 8 f.) die Formulare AdvP nicht immer gleich bzw. stereotypisch ausfüllte.