UA ST.2021.1827, act. 59 ff.). Gegen ein Nicht- oder Falschverstehen der unmissverständlichen Frage nach einer Arbeitstätigkeit spricht zudem, dass der Beschuldigte gegenüber der Arbeitslosenkasse selber angab, er verfüge hinsichtlich der deutschen Sprache im mündlichen Bereich über gute und im schriftlichen Bereich über Grundkenntnisse (UA ST.2019.8051, act. 68). Dementsprechend stellte auch das Migrationsamt bereits im Jahr 2010 (und somit bereits sieben Jahre vor dem Tatzeitpunkt) fest, dass der Beschuldigte gut Deutsch spreche (Berufungsbeilage 2). Auch gab der Beschuldigte selber an, dass er zwar mit Schreiben der deutschen Sprache ein wenig Probleme habe.