Obschon der Beschuldigte die Frage diesbezüglich richtig verstand und in der Folge selber angab, auch bei der B. GmbH für einen "Chef" gearbeitet zu haben, verneinte er die hier massgebliche Frage wahrheitswidrig (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Gegen seine Behauptung, er habe die Frage nicht richtig verstanden bzw. er sei der Ansicht gewesen, er müsse nur eine Haupterwerbstätigkeit angeben, spricht zudem der Umstand, dass er bei den Fragen 9 und 10 (ob er immer noch im gleichen Umfang Arbeit suche und er weiterhin arbeitslos sei) jeweils "ja" angekreuzt hatte (UA ST.2019.8051, act. 84 ff.; UA ST.2021.1827, act.