Der Beschuldigte hat sich am 31. Mai 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (UA ST.2019.8051, act. 66). In der Folge bezog er vom 1. September 2017 bis Ende Mai 2019 Arbeitslosentaggelder (UA ST.2019.8051, act. 65 und 70). Während der Dauer des Arbeitslosentaggeldbezugs füllte er allmonatlich das Formular AdvP aus, wobei er für acht Monate jeweils die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mittels Ankreuzen der Antwort «Nein» wahrheitswidrig beantwortete, obwohl er in den entsprechenden Monaten unbestrittenermassen einen Zwischenverdienst erzielte hatte (vgl. E. 2.5 hiervor; UA ST.2019.8051, act. 84 ff.; UA ST.2021.1827, act.