Eine die Arglist ausschliessende Mitverantwortung der Arbeitslosenkasse ist nicht auszumachen. Bezüglich des Schadens und der mehrfachen Tatbegehung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.). Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. - 11 - 2.6. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es habe wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse und einer allgemeinen Überforderungssituation am subjektiven Tatbestand gefehlt, kann ihm aus folgenden Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden: