Die Arbeitslosenkasse hätte seine Angaben nicht anhand von leicht zugänglichen Unterlagen überprüfen können. Ohnehin hat es sich – auch unter Berücksichtigung der Höhe der ausgerichteten Taggelder – für die Arbeitslosenkasse um einen Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gehandelt, mithin um ein ausgesprochenes Massengeschäft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Unter diesen Umständen ist der Arbeitslosenkasse vorliegend keine Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen vorzuwerfen. Eine die Arglist ausschliessende Mitverantwortung der Arbeitslosenkasse ist nicht auszumachen.