Angesichts der grossen Zahl von Gesuchen um Arbeitslosengelder kann der Arbeitslosenkasse der Verzicht auf eingehende Kontrollen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen keinen Anlass zu besonderem Misstrauen geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Die Falschangaben des Beschuldigten stellen fälschende Handlungen dar und waren weder leicht noch zeitverzugslos als solche zu entlarven, weshalb sie auch arglistig waren. Die Arbeitslosenkasse hätte seine Angaben nicht anhand von leicht zugänglichen Unterlagen überprüfen können.