2.3. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte in den Monaten September und Oktober 2017 sowie in den Monaten April, Mai, Juni, August, September und Dezember 2018 ungerechtfertigt Arbeitslosengelder in der Höhe von insgesamt Fr. 6'118.80 bezogen hat, indem er jeweils auf den Formularen der Arbeitslosenversicherung AdvP die Frage nach einem Zwischenverdienst wahrheitswidrig verneinte, wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Berufungsbegründung, S. 6; Plädoyer des Beschuldigten, S. 2) und ist gestützt auf die Akten erstellt (vgl. Untersuchungsakten [UA] ST.2019.8051, act. 59 ff.; UA ST.2021.1827, act.