Er sei davon ausgegangen, dass er gegenüber der Arbeitslosenversicherung nur eine Festanstellung angeben müsse. So habe die B. GmbH auch kommuniziert, dass es mit dem Beschuldigten keinen Arbeitsvertrag gebe, dieser bei Bedarf nur Aushilfsarbeiten am Samstag oder in den Ferien geleistet und es sich dabei um einen Nebenverdienst im Stundenlohn und somit um keine fixe Arbeit und auch keinen Zwischenverdienst gehandelt habe. Auch bei den Temporärfirmen habe er keine Arbeitsverträge erhalten und jeweils nur wenige Tage gearbeitet. Hinsichtlich der Frage nach dem Zwischenverdienst auf dem Formular der Arbeitslosenversicherung habe er sich im Irrtum befunden.