Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er seine Nebenbeschäftigung und seine kurzen Einsätze über das Temporärbüro hätte angeben müssen. Seit dem Jahr 2014 sei er einer Nebenerwerbstätigkeit bei der B. GmbH nachgegangen, wo er – nebst seiner Haupterwerbstätigkeit – jeweils am Samstag gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe für ihn eine reine Nebentätigkeit dargestellt, die er gegenüber den Steuern auch ordentlich deklariert habe. Er sei davon ausgegangen, dass er gegenüber der Arbeitslosenversicherung nur eine Festanstellung angeben müsse.