2.2. Der Beschuldigte gesteht ein, im Sinne der Anklage Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 6'118.80 bezogen zu haben, zu welchen er nicht berechtigt gewesen wäre. Diesen Betrag habe er der Arbeitslosenkasse jedoch vollumfänglich zurückerstattet (Berufungsbegründung, S. 5). Gemäss Ansicht des Beschuldigten dürfte in objektiver Hinsicht damit der Straftatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sein (Berufungsbegründung, S. 6). Indessen fehle es am subjektiven Tatbestand. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er seine Nebenbeschäftigung und seine kurzen Einsätze über das Temporärbüro hätte angeben müssen.