Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, Arbeitslosentschädigung zu beantragen und dafür die notwendigen Formulare monatlich auszufüllen, zeige, dass er trotz geltend gemachter mangelnder Schulbildung und sprachlicher Schwierigkeiten mit administrativen Belangen soweit vertraut gewesen sei, dass vorsätzliches Handeln nicht auszuschliessen sei. Die vom Beschuldigten auf den Formularen der Arbeitslosenversicherung jeweils nicht wahrheitsgemäss beantwortete Frage nach einem Zwischenverdienst sei einfach zu verstehen. Zudem sei auf der ersten Seite des Formulars jeweils noch der zusätzliche Hinweis, «Melden Sie