2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne der Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe gegenüber der Arbeitslosenkasse seine Zwischenverdienste nicht deklariert, indem er die im Formular «Angaben zur versicherten Person» [nachfolgend: AdvP] lautende Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» jeweils verneinte.