1. Der Beschuldigte richtet sich mit Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und beantragt einen vollständigen Freispruch. Einzig unangefochten blieb die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene amtliche Entschädigung. Das vorinstanzliche Urteil ist damit – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers – vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).