" 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 100 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 110.00, d.h. CHF 11'000.00, und einer Busse von CHF 2'700.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.