4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei wie folgt zu befinden: a. Die Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'450.00 (Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'400.00 und Zusatzanklagegebühr von CHF 50.00) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." 2. Das Präsidium des Strafgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 11. November 2021: