[…] -5- III. Anträge 1. Der Beschuldigte, A., sei in Anwendung der eingangs genannten Gesetzesbestimmungen sowie im Sinne der Anklageschrift vom 29. September 2020 schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte neu zu: - einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und - zu einer Busse von CHF 2'700.00, ersatzweise 25 Tagen Freiheitsstrafe. 3. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.