Gestützt auf die täuschenden Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, jeweils von seiner gemäss eigenen Angaben deklarierten Arbeitslosigkeit aus, berechnete seinen Anspruch und zahlte ihm für die Monate Mai 2018, Juni 2018 und August 2018 eine Arbeitslosenentschädigung aus. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen kann. Hinweise, die Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte verlangt hätten, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor.