2018 für die C. AG, im Monat Mai 2018 für die D. AG und im Monat August 2018 für die E. AG im Zwischenverdienst gearbeitet und hierfür einen Bruttolohn von insgesamt CHF 2'533.55 bezogen hatte. Beim Ausfüllen der Formulare AdvP wusste der Beschuldigte, hielt es zumindest aber für möglich, dass er seine Erwerbstätigkeit (Zwischenverdienste) deklarieren muss. Indem er die Formulare dennoch falsch ausfüllte, täuschte er die Arbeitslosenkasse über sein tatsächliches Erwerbseinkommen in der vorgenannten Zeitspanne.